Bei einer Geschlechtsumwandlung ändert sich nicht nur das eingetragene Geschlecht im Zentralen Personenstandregister (ZPR), sondern auch gleichzeitig das Pensionsantrittsalter. So erging es auch einem 60-jährigen Steirer, welcher bei der Beantragung der Alterspension eine Absage erhielt, da für ihn nun das männliche Antrittsalter von 65 gelte.
Aufgrund dieser Absage ging Transgender Mann vor Gericht, da er die letzten 60 Jahre eine “typisch weibliche Erwerbsbiografie” und dementsprechend Anspruch auf Pension habe. Dies wurde in erster Instanz beim Landesgericht Graz abgewiesen und diese Entscheidung im weiteren ebenfalls vom Oberlandesgericht bestätigt.
Das für dieses Urteil ausschlaggebende Indiz ist der Stichtag der Eintragung im ZPR, dem Monatsersten nach der Antragstellung. Der OGH entkräftet die Beschuldigung, dass der Fall dem Gleichheitssatz widerspreche. Wenn nun einer 60-jährigen Transgender Frau der Pensionsantritt verweigert werden würde, dann würde hierbei die Frau aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden.
Mehr zu dem Gerichtsurteil kann man im Rechtsinformationssystem nachlesen.